Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB


§1 Allgemeine Vereinbarungen
Jeder bestätigte Auftrag liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, die Inhalt eines jeden Vertrages sind, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber sie nicht ausdrücklich anerkennt. Entgegenstehende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen, die zur Zeit des Vertragsschlusses getroffen werden, sind nur dann verbindlich, wenn sie von Möbelkunst-Rasch schriftlich bestätigt werden.


§2 Angebotserstellungen
Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge, Frachtangaben etc. sind freibleibend. Muster, Maße und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindliche Rahmenangaben. Bestellungen des Auftraggebers bei Möbelkunst-Rasch sowie Angebote, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge seiner Mitarbeiter binden Möbelkunst-Rasch erst mit seiner schriftlichen Bestätigung. Für den Umfang der Leistung ist ausschließlich eine schriftliche Auftragsbestätigung von Möbelkunst-Rasch maßgebend.


§3 Preisgestaltung
Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten ist Möbelkunst-Rasch berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung. Lieferung, Montage o.ä. eingetretene Kostensteigerungen, einschließlich der durch Gesetzesänderung bedingten (z.B. Umsatzsteuer) Preiserhöhungen, in entsprechendem Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben.
Möbelkunst-Rasch ist zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn ihr durch unrichtige oder unvollständige Vorgaben oder Leistungsverzeichnisse des Auftraggebers zusätzliche Kosten entstanden sind ( z.B. Mengen- und Aufmaßabweichungen). Liegen diese Voraussetzungen bei der Ausführung eines Pauschalvertrages vor, so ist Möbelkunst-Rasch berechtigt, eine den Mehrkosten entsprechende Änderung der Vergütungsvereinbarung zu verlangen.


§4 Fertigung nach Unterlagen des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat Möbelkunst-Rasch die für die Ausführung nötigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig, d.h. mindestens 4 Wochen vor Produktionsbeginn, zu übergeben. Insbesondere hat er ein Leistungsverzeichnis mit einem klaren, vollständigen und für den Fachmann eindeutigen Inhalt vorzulegen. Fehler in den Unterlagen des Auftraggebers gehen voll zu dessen Lasten. Auch Folgekosten, wie nochmalige Fertigung u.ä. müssen vom Auftraggeber getragen werden.
Die allgemeine Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf die vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen. Übergabe von Unterlagen und Informationen von Bevollmächtigten des Auftraggebers gelten als verbindlich. Als Bevollmächtigte des Auftraggebers gelten alle diejenigen die Kontakt zum Auftragnehmer aufnehmen und halten, dies gilt auch bei Anfragen des Auftragnehmers.


§5 Baufreiheit
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass zur vertraglich vorgesehenen Leistungszeit Baufreiheit für Möbelkunst-Rasch und seine Mitarbeiter besteht. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Möbelkunst-Rasch vor Behinderung und Störung durch andere Unternehmen und Dritte geschützt sind. Der Auftraggeber hat Möbelkunst-Rasch unverzüglich zu informieren, wenn die Baufreiheit zur vertraglich vorgesehenen Zeit nicht vollständig garantiert werden kann. Fällt das Hindernis weg oder lässt sich der Termin der Wiedererlangung der Baufreiheit vorhersehen, so hat der Auftraggeber Möbelkunst-Rasch darüber unverzüglich zu unterrichten.
Für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der Leistung hat der Auftraggeber Möbelkunst-Rasch eine ausreichende Frist zu gewähren. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit Möbelkunst-Rasch Verpflichtungen aus anderweitigen Vertragsverhältnissen zu erfüllen hat.


§6 Lieferzeit
Der Beginn der von dem Auftragnehmer angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller auftragsrelevanten technischen Fragen voraus.

Die Einhaltung der Lieferfristen des Auftragnehmers setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Wird der Auftragnehmer aufgrund eines Umstandes, den er oder sein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), wird eine Nachfrist von maximal 2O Arbeitstagen vereinbart. Anderweitig gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Wenn der Lieferverzug nicht von dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haftet er nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Beruht der Lieferverzug, lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Auftraggeber einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von maximal 15 % des Wertes der Lieferung geltend machen.

Höhere Gewalt und Ereignisse, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen Möbelkunst-Rasch die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist Möbelkunst-Rasch berechtigt, Ersatz des ihm hieraus entstehenden Schaden zu verlangen.

Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen von Möbelkunst-Rasch für den Auftraggeber zumutbar sind.


§7 Gefahrenübertragung vor der Abnahme
Der Auftraggeber hat die Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die von Möbelkunst-Rasch mitgebrachten Werkzeuge und Materialien vor Vernichtung, Beschädigung und Diebstahl zu bewahren. Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von Möbelkunst-Rasch nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat Möbelkunst-Rasch für die ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf Vergütung entsprechend den Vertragspreisen. Darüber hinaus hat Möbelkunst-Rasch Anspruch auf Vergütung der Kosten, die Möbelkunst-Rasch bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teiles der Leistung enthalten sind.
Soweit Möbelkunst-Rasch die ausgeführte Leistung auf Grund von zufälliger Beschädigung oder Zerstörung wiederholen müssen, ist Möbelkunst-Rasch verpflichtet, dem Auftraggeber die Tatsache der Beschädigung oder Zerstörung anzuzeigen und mitzuteilen, ob für die Wiederholung der beeinträchtigten Leistung eine zusätzliche Vergütung beansprucht wird. Möbelkunst-Rasch ist berechtigt, vom Auftraggeber Teilabnahmen zu fordern.

§8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen sowie aller noch offenstehenden Forderungen aus sonstigen Lieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung das Eigentum von Möbelkunst-Rasch, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Für den Fall der Verbindung der gelieferten Ware mit anderen Gegenständen und deren Weiterverkauf einigen sich die Vertragspartner schon jetzt darüber, dass der Auftraggeber seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an Möbelkunst-Rasch abtritt.
Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Bezahlung und unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes berechtigt.
Der Auftraggeber tritt hiermit schon jetzt seine künftigen Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Möbelkunst-Rasch ab und verpflichtet sich, Möbelkunst-Rasch auf Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Alle Kosten, die Möbelkunst-Rasch durch die Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen.
Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers nahe legen, ist Möbelkunst-Rasch berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen.


§9 Gewährleistung
Im Fall der Mangelhaftigkeit der Ware hat der Auftraggeber zunächst ein Recht auf Nachbesserung. Solange Möbelkunst-Rasch Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Die Geltendmachung des Rechtes auf Nachbesserung bedarf der Schriftform. Mängel des Werkes sind nach Eintreten des Mangels innerhalb einer Woche Möbelkunst-Rasch grundsätzlich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch bei gelieferten Objekten/Gewerken an den Auftraggeber. Die Nachbesserung hat innerhalb von 4 Wochen zu beginnen und ist zügig zu gestalten.
Holz ist ein lebendiger Werkstoff der seine Farbe bei Licht- und Sonnenverhältnissen verändert, dies gilt insbesondere für Naturholzprodukte. Änderungen der Feuchtigkeitswerte in Räumen oder im Außenbereich, führen zu Formveränderungen bei Holzkonstruktionen. Diese Veränderungen werden bei normalen Toleranzverhältnissen im Konstruktionsbereich bei der Herstellung berücksichtigt.
Somit gelten Farbveränderungen im Laufe der Zeit durch Lichteinwirkung nicht als Mangel im Sinne der Gewährleistung. Dies gilt auch für Haarrisse bei Konstruktionen die auf Änderung der Feuchtigkeitswerte zurückzuführen sind. Grundsätzlich gelten die Verarbeitungsrichtlinien der Holzverarbeitung und des Tischlerhandwerkes, vertreten durch die Handwerkskammer Osnabrück-Emsland sowie seinen Schlichtungsstellen.


§10 Abnahme einmontierter oder gelieferter Aufträge
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofort nach Beendigung der Montage/Einbauarbeiten und in Anwesenheit des Auftragnehmers oder seines Bevollmächtigten die montierten Gewerke abzunehmen. Wird dieser Zeitpunkt vom Auftraggeber versäumt, so befindet er sich im Abnahmeverzug. Im Übrigen gilt die Leistung gemäß VOB/B §12, Ziffer 5 sodann als abgenommen.


§11 Mängel anzeigen
Mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls erkennt der Auftraggeber die einwandfreie Leistung von Möbelkunst-Rasch an.


§12 Fälligkeit und Verzug
Die Zahlungsbedingungen werden in der Auftragsbestätigung festgelegt. Nach Fälligkeit und Mahnung hat der Auftragnehmer das Recht, Verzugszinsen in üblicher Höhe zu verlangen, zumindest aber in Höhe seiner Kontokorrentzinsen.


§13 Urheberrecht
Alle Zeichnungen und Skizzen von Möbelkunst-Rasch sowie fertigen Gewerke und Objekte sind urheberrechtlich geschützt. Kopien oder Nachbau der urheberrechtlichen Leistungen und sei es auch nur in Teilen werden strafrechtlich verfolgt. Grundsätzlich sind Kopien oder Nachbau nur mit schriftlicher Genehmigung von Christian Rasch erlaubt.


§14 Referenzierung
Der Auftraggeber ist mit seiner Namens- oder Firmennennung und Website als Kunde von Möbelkunst-Rasch einverstanden, dies gilt bis zum schriftlichen Widerruf.


§15 Gerichtsstand
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB Möbelkunst-Rasch bleiben primär vereinbart auch bei Vorliegen einer eigenen AGB des Auftraggebers.

Der Sitz des Unternehmens ist auch der Erfüllungsort und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht.


§16 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so berührt dies die rechtliche Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Es gilt als vereinbart, dass eine etwas unwirksame Bedingung durch eine solche wirksame ersetzt wird, die dem gewollten (wirtschaftlichen) Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt.

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